Allgemeine Geschäftsbedingungen der Graf & Partner Bodenbeläge GmbH (Unternehmerin) für Werkleistungen

1. Rechtsgrundlage / Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Graf & Partner Bodenbeläge GmbH für sämtliche Vertragsverhältnisse anwendbar. Der Kunde akzeptiert diese AGB mit der Auftragserteilung. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere AGB von Kunden oder Dritten, werden von der Unternehmerin nur anerkannt, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

Ergänzend gelten die SIA Norm 118, das schweizerische Obligationenrecht (OR) sowie die technischen Normen des SIA sowie der Fachverbände.

 

2. Allgemein

Basis für einen Vertragsabschluss sind vereinbarte Leistungs- und Zahlungsbedingungen. In der Regel bildet ein schriftliches Angebot die Grundlage für die Auftragserteilung. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich oder durch vorbehaltslose Gewährung der Arbeitsaufnahme durch die Unternehmerin.

 

3. Angebot und Preisbasis

Die Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Offertdatum.

Erfolgt die Annahme des Angebotes nicht innerhalb von 3 Monaten, hat die Unternehmerin das Recht, die Mehrvergütung nach Massgabe namentlich der Lohnkostenansätze, Listenpreise für Material, Transportkosten, Baustelleneinrichtungen, gesetzliche Abgaben usf. gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage geltend zu machen.

Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Arbeitsausführung zusammenhängend oder entsprechend einem Bauprogramm gearbeitet werden kann. Bei Arbeitsunterbrüchen, die nicht von der Unternehmerin zu vertreten sind, hat diese Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten.

Der Kunde wird nach Möglichkeit über solche Umstände und die Mehrkosten orientiert.

Die Unternehmerin ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Einigung über diese Mehrkosten und weitere Nachträge einzustellen.

 

4. Vertragsinhalt / Umfang der Arbeiten

Die Offerte der Unternehmerin und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die geschuldeten Leistungen. Die Leistungspflicht der Unternehmerin ist auf den schriftlich vereinbarten Leistungsbeschrieb beschränkt. Die Unternehmerin ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen und sie kann die Ausführung sistieren, solange ein Zusatzauftrag vom Kunden nicht schriftlich erteilt bzw. bestätigt wird. Leistungen, die nicht in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung aufgeführt sind, jedoch zur Erstellung des bestellten Werkes erforderlich sind, geltend als bauseitig zu erbringende und zu vergütende Leistungen.

Nachträgliche Änderungen (zusätzliche Wünsche/Aufträge u.dgl.) können in Absprache mit der Unternehmerin vorgenommen werden. Eine allfällige Kostenfolge wird durch die Unternehmerin aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Ansonsten wird die Änderung analog den Ansätzen im bestehenden Auftrag oder - wenn sich dort keine vergleichbaren Ansätze finden - nach den Verbands - oder sonst üblichen Regieansätzen verrechnet. Nimmt der Kunde die Ausführung eines von der Unternehmerin offerierten Nachtrags widerspruchslos entgegen, gilt der Nachtrag als bestellt.

 

5. Ausführung / Liefertermine

Die Unternehmerin ist befugt, für die Erfüllung der von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte (insbesondere Subunternehmer, Partner u.dgl.) beizuziehen bzw. diese durch deren Mitarbeiter erbringen zu lassen.

Sämtliche Lieferfristen gelten lediglich als Richtwerte und können sich u.a. infolge Lieferengpässe der Lieferanten bzw. Hersteller von Materialien, Anlagenteilen, etc. verlängern. Bei Auftreten von Hindernissen, welche ausserhalb des Willens der Unternehmerin liegen; wie Naturereignisse, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen von Lieferanten sowie behördliche Massnahmen, werden die Termine angemessen verschoben, ohne dass die Unternehmerin für etwaige daraus entstehende Umtriebe, Kosten u.dgl. haftet. Die Unternehmerin informiert den Kunden so rasch wie möglich über die Verzögerung und den neuen Liefertermin. Die Haftung für allfällige Verzögerungsschäden wird generell ausgeschlossen.

 

6. Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten (u.a. bauseitig vorzunehmende Handlungen) zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang für die Unternehmerin unentgeltlich erbracht werden.

Der Kunde hat die Unternehmerin insbesondere alle Informationen zu übergeben, die benötigt werden, um die vertraglichen Leistungen erbringen zu können. Darüber hinaus hat er sofort alle Umstände anzuzeigen, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden können. Der Kunde stellt zudem sicher, dass die Unternehmerin Zugang zu den Räumlichkeiten erhält, welche er für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Zutritt benötigt.

Die von der Unternehmerin erstellen Dokumente (Berichte, Pläne, Regie- und Arbeitsrapporte u.dgl.) sind vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit der gemachten Aussagen zu prüfen und allfällige Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten der Unternehmerin sofort zu melden, ansonsten diese als genehmigt gelten.

Der Kunde ist verpflichtet, Weisungen klar, sachgerecht und auf Verlangen der Unternehmerin schriftlich zu erteilen. Unsachgemässe Weisungen müssen nicht befolgt werden. Führen Weisungen zu Mehrkosten, so ist die Unternehmerin zur Weiterverrechnung an den Kunden berechtigt.

Kommt der Kunde einer oder mehrerer dieser Pflichten nicht oder nicht hinreichend nach, so sind die daraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerung, Mehraufwendungen, Folgekosten usw.) vom Kunden zu tragen. Zudem ist die Unternehmerin diesfalls befugt, ihre Leistungen für die Dauer des Verzuges einzustellen.

 

7. Preise / Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen

Die Preise werden zwischen den Parteien im individuellen Vertrag festgesetzt und verstehen sich - wenn keine andere schriftliche Abrede getroffen wurde - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Schweizerfranken.

Sofern nicht ein Zahlungsplan schriftlich vereinbart wurde, ist die Unternehmerin befugt, im Rahmen des Planungs- und Baufortschritts Akontorechnungen zu stellen. Von der Unternehmerin erbrachte Zusatzleistungen sowie angefallene Kosten sind zusätzlich zu entschädigen und können von der Unternehmerin fortlaufend oder auch erst im Rahmen der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden.

Mit Abnahme des Werkes, Übergabe der Schlussrechnung und Ablauf der Prüfungsfrist gemäss Art. 152 SIA-Norm 118 wird die Schlussrechnung im Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

Die Rechnungen der Unternehmerin sind innert der vereinbarten oder auf der jeweiligen Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist zahlbar. Die jeweilige Zahlungsfrist versteht sich gerechnet ab dem Rechnungsstellungsdatum (Verfallsdatum) ohne irgendwelche Abzüge. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese von der Unternehmerin anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Bei der Zahlungsfrist handelt es sich um ein Verfallsdatum. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne Weiteres in Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Inkasso überfälliger Zahlungen gehen zulasten des Kunden. Der Verzug des Kunden mit in Rechnung gestellten Akontozahlungen berechtigt die Unternehmerin zudem, die Arbeiten einzustellen.

 

8. Ausführungsbedingungen

Bei Arbeitsbedingungen (namentlich schlechte Witterung, Vorleistung von Nebenunternehmern usf.), welche den Empfehlungen des Materiallieferanten widersprechen, darf die Unternehmerin die Arbeiten einstellen. Sie zeigt solche Verhältnisse dem Kunden ohne Verzug an.

 

9. Ablieferung (Abnahme) und Gewährleistung

Soweit im individuellen Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht abweichend vereinbart bzw. geregelt, haftet die Unternehmerin für Mängel ihres Werkes (Garantie / Gewährleistung) gemäss den Bestimmungen der SIA-Norm 118. Bezüglich dieser Mängelrechte beginnt die Verjährung und die zweijährige Rügefrist (gemäss Art. 172 SIA-Norm 118) mit der (Teil-)Abnahme des Werkes, entgegen der SIA-Norm 118 spätestens jedoch mit der vorbehaltslosen Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme (z.B. auch zum Weiterbau) durch den Kunden. Die Ablieferung des Werkes erfolgt mit der Anzeige der Vollendung durch die Unternehmerin. Eine spätere gemeinsame Begehung / Abnahme hat auf den Fristenlauf keine Auswirkung.

Nebst der Abnahme des gesamten Werkes kann auch die Abnahme einzelner Werkteile im Sinne von Art. 157 SIA-Norm 118 (nachfolgend auch «Teilabnahme») erfolgen. Die Verjährung und die zweijährige Rügefrist beginnt für jede Teilabnahmen und/oder (nach erfolgter Anzeige durch die Unternehmerin) erfolgten Teilinbetriebnahmen/Teilingebrauchnahmen von (Teil-) Gewerken gesondert.

Sämtliche bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sind anlässlich der (Teil-) Abnahme bzw. Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme zu rügen, ansonsten sie als genehmigt gelten. Mit der vorbehaltslosen (ohne sofortige schriftliche Geltendmachung eines Vorbehalts) Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme durch den Kunden gilt das Werk als mängelfrei abgenommen. Nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 können weitere Mängel nach der (Teil-)Abnahme innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren jederzeit gerügt werde, wobei Mängel, deren verspätete Behebung zu Schäden führen könnten, der Unternehmerin sofort zu melden sind, ansonsten Folgeschäden und –kosten durch den Kunden zu tragen sind.

Die sämtlichen Mängelrechte (Gewährleistungsansprüche) des Kunden verjähren aber spätestens fünf Jahre nach Abnahme (bzw. Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme) des Werkes durch den Kunden. Etwaige Hersteller- und/oder System-Garantien sind nicht Vertragsbestandteil und tritt die Unternehmerin für solche Garantien nicht ein. Der Kunde hat (in Abänderung von Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118) für sämtliche (auch während der Rügefrist) behaupteten Mängel den gehörigen strikten Beweis (Beweislast) zu erbringen.

Die Unternehmerin hat das Recht, behauptete Mängel innert angemessener Frist zu prüfen und selber zu beheben; die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Unternehmerin das Recht auf Nachbesserung verweigert wird. Die weiteren Ansprüche stehen dem Kunden nur und erst dann zu, wenn die Unternehmerin die Nachbesserung explizit schriftlich verweigert.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.) und wird sodann keine Gewähr bei Glasbruch geleistet. Bei unsachgemässer Behandlung durch den Kunden, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen, erlischt jegliche Gewährleistung (Mängelrechte).

Nach der (Teil-) Abnahme haftet die Unternehmerin bezüglich des abgenommenen Gewerks nicht mehr für Schäden im Sinne von Art. 31 SIA-Norm 118, dessen Verursacher nicht festgestellt werden kann. Hat der Unternehmer die Vollendung des Werkes angezeigt, haftet er nicht mehr für Schäden im Sinne von Art. 31 SIA-Norm 118, welche später als einen Monat nach erfolgter Vollendungsanzeige mitgeteilt werden.

 

10. Referenzangaben

Die Unternehmerin ist berechtig, das erstellte Werk (inkl. Bilder) auf ihrer Website o.dgl. als Referenz zu verwenden. Ferner ist die Unternehmerin berechtigt, während ihrer Arbeitsausführungen eine Reklameplane o.dgl. (z.B. am Gerüst) anzubringen.

 

11. Abtretungsverbot

Der Kunde darf Ansprüche aus dem individuellen Vertrag und/oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis der Unternehmerin an Dritte abtreten.

 

12. Urheberrecht an Offert- / Leistungsverzeichnissen

Alle Dokumente (Pläne, Berechnungen, Offerten, Kostenvoranschläge usw.), sowie die diesen zugrundeliegenden Daten (Berechnungen, Modelle u.dgl.) der Unternehmerin bleiben ausschliesslich deren geistiges Eigentum. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht noch vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Dokumente sowie der diesen zugrundeliegenden Daten für eine ausservertragliche Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unternehmerin

 

13. Streichungen / Änderungen

Sämtliche Streichungen und/oder Abänderungen des Vertrages bzw. dieser AGB müssen schriftlich und mit schriftlichem Einverständnis der Unternehmerin erfolgen, ansonsten diese nicht statthaft sind und als nicht erfolgt betrachtet werden. Folgende Bestimmungen der SIA-Norm 118 finden keine Anwendung: Art. 174 Abs. 3, Art 181 und Art. 182.

 

14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Graf & Partner Bodenbeläge GmbH. Die Unternehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden sowohl an seinem Wohnort/Sitz als auch am Ort der gelegenen Sache (erstelltes Werk) zu belangen.